
Ja, ein Makler kann bei Falschangaben im Exposé haftbar gemacht werden, wenn er fehlerhafte Informationen leichtfertig oder wissentlich weitergegeben hat. Käufer haben Anspruch auf Schadensersatz, Rückabwicklung des Kaufvertrags oder zumindest auf Minderung. Entscheidend sind die Art der Falschangabe, der nachweisbare Schaden und die Frage, ob der Makler eine eigene Prüfpflicht verletzt hat.
Key Takeaways
- Ein Makler haftet nach den Grundsätzen der vorvertraglichen Pflichtverletzung (culpa in contrahendo, §§ 241, 311 BGB), wenn er falsche Angaben im Exposé macht oder übernimmt, ohne sie zu prüfen.
- Besonders häufige Falschangaben betreffen Wohnfläche, Baujahr, Baulasten, Energieausweis und den baulichen Zustand des Objekts.
- Käufer müssen die Falschangabe, den Kausalzusammenhang und den entstandenen Schaden beweisen. Schriftliche Belege, Fotos und Gutachten sind entscheidend.
- Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Schadens (§ 195 BGB), bei arglistiger Täuschung gelten längere Fristen.
- Schadensersatz kann die Differenz zwischen gezahltem Kaufpreis und tatsächlichem Wert, Gutachterkosten, Notarkosten und weitere Folgekosten umfassen.
- Haftungsausschlüsse im Exposé schützen den Makler nicht pauschal, wenn er eigene Angaben gemacht oder Prüfpflichten verletzt hat.
- Bei vorsätzlicher Täuschung verliert der Makler in der Regel seinen Provisionsanspruch vollständig.
- Ein spezialisierter Anwalt für Immobilienrecht erhöht die Erfolgsaussichten erheblich, ist aber nicht zwingend erforderlich für erste Schritte.
Was ist ein Makler-Exposé und welche Informationen muss es enthalten?
Ein Makler-Exposé ist das zentrale Vermarktungsdokument einer Immobilie. Es fasst alle wesentlichen Objektinformationen zusammen und bildet die Grundlage für die Kaufentscheidung potenzieller Käufer.
Gesetzlich vorgeschrieben sind nach § 5 Energieeinsparverordnung (EnEV, heute GEG) Angaben aus dem Energieausweis. Darüber hinaus haben sich in der Praxis folgende Pflichtbestandteile etabliert:
- Wohnfläche und Grundstücksgröße
- Baujahr und Zustand des Gebäudes
- Anzahl der Zimmer
- Lage und Adresse
- Kaufpreis und Provision
- Wesentliche Ausstattungsmerkmale
- Hinweise auf bekannte Mängel oder Baulasten
Das Exposé ist kein bloßes Werbemittel. Gerichte behandeln konkrete Zahlenangaben wie Quadratmeter oder Baujahr als verbindliche vorvertragliche Informationen, auf die Käufer vertrauen dürfen.
Welche Falschangaben im Exposé sind besonders häufig?
Die häufigsten Falschangaben betreffen messbare oder überprüfbare Objektdaten, die Käufer selten vor dem Kauf selbst nachkontrollieren.
Typische Problemfelder:
- Wohnfläche: Abweichungen von 5 bis 20 Prozent zwischen Exposé-Angabe und tatsächlicher Fläche sind in der Praxis keine Seltenheit. Ursachen sind fehlerhafte Berechnungsgrundlagen oder die Einbeziehung nicht anrechenbarer Flächen (z.B. Kellerräume, Dachschrägen unter 1 Meter Höhe).
- Baujahr: Falsche Jahreszahlen beeinflussen Finanzierungskonditionen, Versicherungsprämien und Erwartungen an den Sanierungsbedarf.
- Baulasten und Grundbuchbelastungen: Nicht erwähnte Wegerechte, Leitungsrechte oder Hypotheken können den Wert erheblich mindern.
- Energieausweis-Klasse: Falsch angegebene Energieeffizienzklassen führen zu falschen Erwartungen an Heizkosten und Sanierungspflichten.
- Objektzustand: Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Dachschäden oder Hausschwamm ist ein klassischer Haftungsfall.
Konkrete Zahlenangaben im Exposé gelten rechtlich als vorvertragliche Zusicherungen, nicht als unverbindliche Werbung.
Kann ich einen Makler verklagen, wenn das Exposé falsche Angaben hat?
Ja, eine Klage gegen den Makler ist möglich, wenn dieser eigene Angaben gemacht oder fremde Angaben übernommen hat, ohne sie auf Plausibilität zu prüfen. Die Rechtsgrundlage ist die vorvertragliche Pflichtverletzung nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo).

Zusätzlich kommen folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
- § 123 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung)
- § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung bei vorsätzlichem Handeln)
Wichtig: Der Makler haftet nicht automatisch für alle Fehler im Exposé. Er haftet dann, wenn er eine eigene Prüfpflicht hatte und diese verletzt hat, oder wenn er Angaben als eigene Tatsachenbehauptungen präsentiert hat.
Wann ist eine Klage besonders aussichtsreich?
- Der Makler hat konkrete Zahlen (Quadratmeter, Baujahr) selbst angegeben oder übernommen, ohne die Quelle zu benennen.
- Die Falschangabe war kausal für den Kaufentschluss.
- Der Schaden ist bezifferbar und nachweisbar.
Wie beweise ich, dass der Makler Falschangaben gemacht hat?
Käufer tragen die Beweislast für die Falschangabe, den Kausalzusammenhang und den Schaden. Ohne Belege ist eine Klage kaum erfolgversprechend.
Notwendige Beweismittel:
- Exposé im Original (PDF, Ausdruck, Screenshot mit Datum und URL)
- Kaufvertrag mit Objektbeschreibung zum Vergleich
- Sachverständigengutachten zur tatsächlichen Wohnfläche oder zum Objektzustand
- Fotos und Videos vom Zustand der Immobilie zum Zeitpunkt des Kaufs
- Grundbuchauszug bei Falschangaben zu Belastungen
- E-Mail-Korrespondenz mit dem Makler
- Zeugenaussagen von Personen, die bei Besichtigungen anwesend waren
Ein häufiger Fehler: Käufer warten zu lange mit der Dokumentation. Mängel sollten unmittelbar nach Schlüsselübergabe fotografisch festgehalten werden, bevor Renovierungsarbeiten beginnen.
Wie lange habe ich Zeit, einen Makler wegen Falschangaben zu verklagen?
Die reguläre Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Käufer von der Falschangabe und dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Besondere Fristen:
- Bei arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) gilt eine Anfechtungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der Täuschung, aber die Schadensersatzansprüche können länger bestehen.
- Bei Sachmängeln am Gebäude selbst (gegenüber dem Verkäufer) gilt nach § 438 BGB eine Frist von fünf Jahren ab Übergabe, bei arglistig verschwiegenen Mängeln die reguläre Verjährung.
Wer einen Verdacht hat, sollte nicht abwarten. Beweise veralten, Zeugen vergessen Details, und Makler archivieren Unterlagen nur begrenzt lang.
Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz bei Makler-Falschangaben
Der Unterschied zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln bestimmt den Umfang der Haftung und die Frage, ob der Makler seinen Provisionsanspruch verliert.

| Merkmal | Fahrlässigkeit | Vorsatz / Arglist |
|---|---|---|
| Definition | Prüfpflicht verletzt, ohne böse Absicht | Wissentlich falsche Angabe oder Verschweigen |
| Schadensersatz | Ja, aber begrenzt auf tatsächlichen Schaden | Ja, ggf. auch entgangener Gewinn |
| Provision | Kann bestehen bleiben | Entfällt in der Regel vollständig |
| Anfechtung | Nicht möglich | § 123 BGB: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung |
| Verjährung | 3 Jahre ab Kenntnis | 3 Jahre, bei Anfechtung 1 Jahr ab Kenntnis |
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Makler Angaben aus dem Exposé des Verkäufers ungeprüft übernimmt, obwohl offensichtliche Widersprüche bestanden. Vorsatz liegt vor, wenn er wusste, dass die Angaben falsch waren, und sie trotzdem verwendete.
Wann haftet der Makler nicht für Fehler im Exposé?
Der Makler haftet nicht unbegrenzt. Es gibt Konstellationen, in denen eine Haftung ausscheidet oder erheblich eingeschränkt ist.
Keine Haftung in diesen Fällen:
- Der Makler hat die Quelle der Angaben klar benannt (z.B. „laut Angaben des Verkäufers“) und hatte keinen Anlass, diese zu bezweifeln.
- Die Falschangabe war für den Käufer bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar (z.B. offensichtlich falsche Raummaße bei Besichtigung).
- Der Käufer hat auf eine eigene Prüfung ausdrücklich verzichtet.
- Es handelt sich um werbende Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenkern („traumhafte Lage“, „helles Wohnzimmer“).
Grenzen von Haftungsausschlüssen im Exposé: Klauseln wie „Angaben ohne Gewähr“ oder „alle Angaben nach Auskunft des Eigentümers“ schützen den Makler nicht, wenn er eigene Angaben gemacht oder eine Plausibilitätskontrolle unterlassen hat. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass solche Disclaimer die Haftung für eigene Pflichtverletzungen nicht ausschließen.
Makler-Haftung bei falschen Quadratmeterangaben und Lagebeschreibungen
Bei falschen Wohnflächenangaben besteht eine besondere Pflicht zur Plausibilitätskontrolle. Der Makler darf Quadratmeterangaben des Verkäufers nicht einfach übernehmen, wenn er Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit hat, etwa wenn die angegebene Fläche im Verhältnis zur Grundrissdarstellung unrealistisch erscheint.
Gerichte haben entschieden, dass Abweichungen von mehr als 10 Prozent zwischen angegebener und tatsächlicher Wohnfläche regelmäßig einen Sachmangel begründen, der zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt. Dieser Anspruch richtet sich primär gegen den Verkäufer, kann aber auch den Makler treffen, wenn er die Falschangabe zu verantworten hat.
Bei Lagebeschreibungen gilt: Konkrete Entfernungsangaben („5 Minuten zur U-Bahn“) sind überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Allgemeine Beschreibungen wie „zentrale Lage“ oder „ruhige Wohngegend“ sind hingegen Werturteile, für die der Makler kaum haftet.
Was kann ich als Schadensersatz vom Makler fordern?
Schadensersatz umfasst den gesamten Schaden, der durch das Vertrauen auf die falschen Angaben entstanden ist. Das Ziel ist die Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung bestanden hätte.
Typische Schadensposten:
- Differenz zwischen gezahltem Kaufpreis und tatsächlichem Verkehrswert
- Kosten für ein Sachverständigengutachten
- Notarkosten und Grunderwerbsteuer, soweit der Kauf rückabgewickelt wird
- Finanzierungskosten (Bereitstellungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen)
- Kosten für bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen, die aufgrund der Falschangabe notwendig wurden
- Anwaltskosten
Bei arglistiger Täuschung kann zusätzlich die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags verlangt werden, was bedeutet, dass der Käufer die Immobilie zurückgibt und den Kaufpreis vollständig zurückerhält.
Was tun, wenn der Makler das Exposé nicht selbst geschrieben hat?
Wenn der Makler das Exposé vom Verkäufer übernommen hat, ohne eigene Angaben hinzuzufügen, ist die Haftungslage differenzierter. Der Makler haftet dann, wenn er erkennbar fehlerhafte Angaben ungeprüft weitergegeben hat.
Die Angaben des Verkäufers werden dem Makler zugerechnet, wenn er sie als eigene präsentiert, also ohne Quellenangabe in sein Exposé übernimmt. In diesem Fall kann sich der Makler nicht auf die Verantwortung des Verkäufers berufen. Parallel besteht in der Regel ein Anspruch gegen den Verkäufer wegen Sachmängeln oder arglistiger Täuschung, der häufig sogar einfacher durchzusetzen ist.
Brauche ich einen Anwalt, um einen Makler wegen Falschangaben zu verklagen?
Ein Anwalt ist für außergerichtliche Schritte nicht zwingend erforderlich, aber ab einem Streitwert von über 5.000 Euro vor dem Landgericht besteht Anwaltspflicht. Für Klagen bis 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, wo Parteien auch ohne Anwalt auftreten können.
In der Praxis ist anwaltliche Unterstützung dennoch empfehlenswert, weil:
- Die Beweisführung komplex ist und Fehler die gesamte Klage gefährden können.
- Verjährungsfristen präzise berechnet werden müssen.
- Ein anwaltliches Schreiben oft ausreicht, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
- Spezialisierte Anwälte für Immobilienrecht die aktuelle BGH-Rechtsprechung kennen und gezielt einsetzen können.
Wer Rechtsschutzversicherung hat, sollte diese frühzeitig einschalten. Viele Policen decken Streitigkeiten aus Immobilienkäufen ab.
FAQ
Kann ich vom Makler verlangen, dass er das Exposé korrigiert? Ja. Wer eine nachweisbare Falschangabe entdeckt, kann den Makler schriftlich zur Korrektur auffordern. Diese Korrektur schützt den Makler aber nicht rückwirkend vor Ansprüchen von Käufern, die bereits auf Basis des fehlerhaften Exposés gehandelt haben.
Verliert der Makler seine Provision bei Falschangaben? Bei vorsätzlicher Täuschung entfällt der Provisionsanspruch in der Regel vollständig. Bei fahrlässigen Fehlern kann die Provision bestehen bleiben, wird aber gegen Schadensersatzansprüche aufgerechnet.
Was gilt, wenn Verkäufer und Makler gemeinsam getäuscht haben? Beide haften als Gesamtschuldner. Der Käufer kann den vollen Schadensersatz von jedem der beiden verlangen. Im Innenverhältnis klären Verkäufer und Makler dann selbst, wer welchen Anteil trägt.
Reicht ein Screenshot des Online-Inserats als Beweis? Ein Screenshot ist ein Anfangsbeweis, aber kein vollwertiger Beweis. Besser ist ein gespeichertes PDF mit Metadaten oder eine notariell beglaubigte Sicherung der Webseite zum Zeitpunkt des Kaufinteresses.
Kann ich nach dem Kauf noch Schadensersatz verlangen, wenn ich das Exposé nicht mehr habe? Ja, wenn das Exposé anderweitig rekonstruiert werden kann, etwa durch Zeugen, Makler-Unterlagen oder archivierte Inserate. Ohne jeglichen Nachweis ist die Klage aber schwierig.
Haftet der Makler auch für Fehler im Grundriss? Ja, wenn der Grundriss Teil des Exposés war und falsche Maße oder Raumaufteilungen zeigt, auf die der Käufer vertraut hat.
Was ist, wenn der Schaden erst Jahre nach dem Kauf sichtbar wird? Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis des Schadens. Wer einen versteckten Mangel erst drei Jahre nach dem Kauf entdeckt, hat ab diesem Zeitpunkt noch drei Jahre Zeit.
Kann ich auch bei einem privaten Verkäufer ohne Makler vorgehen? Ja, aber dann richten sich die Ansprüche direkt gegen den Verkäufer nach Kaufvertragsrecht (§§ 434 ff. BGB), nicht nach Maklerrecht.
Fazit: Konkrete nächste Schritte für betroffene Käufer
Die Frage „Makler haftbar bei Falschangaben im Exposé? Rechte, Beweise und Schadensersatz“ lässt sich klar beantworten: Eine Haftung ist möglich, aber sie setzt Eigeninitiative und sorgfältige Dokumentation voraus.
Handlungsempfehlungen in der richtigen Reihenfolge:
- Exposé sofort sichern (PDF, Screenshot mit Datum), bevor es vom Anbieter gelöscht wird.
- Mängel dokumentieren durch Fotos, Videos und schriftliche Beschreibungen unmittelbar nach Schlüsselübergabe.
- Sachverständigen beauftragen, wenn konkrete Zahlenangaben wie Wohnfläche oder Baujahr im Verdacht stehen.
- Anwalt für Immobilienrecht konsultieren, um Ansprüche zu bewerten und Verjährungsfristen zu sichern.
- Schriftliche Aufforderung an den Makler mit Fristsetzung, bevor eine Klage eingereicht wird.
- Rechtsschutzversicherung informieren, falls vorhanden.
Wer schnell handelt, Beweise sichert und fachkundige Unterstützung holt, hat gute Chancen, seinen Schaden ganz oder teilweise ersetzt zu bekommen. Abwarten kostet dagegen bares Geld.
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