Die Zugewinngemeinschaft in der Ehe ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Sie gilt automatisch für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag schließen. Während der Ehe bleibt das Vermögen beider Partner getrennt. Erst bei Scheidung, Tod oder Aufhebung wird der sogenannte Zugewinnausgleich berechnet, bei dem der wirtschaftlich schwächere Partner 50 % der Differenz aus den Vermögenszuwächsen erhält
Key Takeaways
- 📋 Automatischer Güterstand: Die Zugewinngemeinschaft gilt kraft Gesetzes (§ 1363 Abs. 1 BGB) ohne weiteres Zutun – wer das nicht möchte, braucht einen notariellen Ehevertrag.
- 🏠 Getrenntes Eigentum: Jeder Ehepartner bleibt alleiniger Eigentümer seines Vermögens – auch während der Ehe.
- ⚖️ Ausgleich erst bei Auflösung: Der Zugewinnausgleich wird nur bei Scheidung, Tod oder freiwilliger Änderung des Güterstands fällig, nicht während aufrechter Ehe.
- 💶 50-%-Regel: Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz beider Zugewinne als Ausgleichszahlung.
- 📅 Inflationsanpassung seit 2009: Anfangsvermögen wird auf den Trennungszeitpunkt indexiert, damit reale Wertsteigerungen korrekt berechnet werden.
- 📣 Frühzeitige Auskunftspflicht: Seit 2009 müssen beide Partner bereits zum Trennungszeitpunkt ihr Vermögen offenlegen.
- 🤝 Vertraglich gestaltbar: Ehepaare können den Zugewinnausgleich modifizieren, z. B. eine Mindestehe-Dauer vereinbaren oder bestimmte Vermögenswerte ausschließen.
- ⚠️ Vorzeitiger Ausgleich möglich: Bei Vermögensverschwendung durch einen Partner kann der andere bereits vor der Scheidung den Zugewinnausgleich verlangen (§ 1385 BGB).
- 🏢 Besonderheiten für Unternehmer: Der BFH hat 2025 wichtige Urteile zur steuerlichen Behandlung von Pauschalabfindungen im Ehevertrag gefällt.
Was ist die Zugewinngemeinschaft in der Ehe genau?
Die Zugewinngemeinschaft in der Ehe ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Sie tritt automatisch in Kraft, sobald zwei Personen heiraten – vorausgesetzt, es wurde kein abweichender Ehevertrag geschlossen [2].
Der Begriff klingt nach gemeinsamen Konten und gemeinsamem Eigentum, ist aber das Gegenteil davon. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen. Was sich teilt, ist nur der Zuwachs während der Ehe – und auch das erst, wenn die Ehe endet.
Drei Grundprinzipien auf einen Blick:
| Prinzip | Bedeutung |
|---|---|
| Vermögenstrennung | Jeder Partner bleibt Eigentümer seines Vermögens |
| Zugewinnbeteiligung | Beim Ende der Ehe wird der Zuwachs geteilt |
| Gesetzlicher Standard | Gilt ohne Ehevertrag automatisch nach § 1363 Abs. 1 BGB |
Ein einfaches Beispiel: Stellt man sich vor, Mia bringt bei der Heirat 20.000 Euro mit, ihr Mann Jonas 5.000 Euro. Nach 15 Jahren hat Mia 80.000 Euro, Jonas 40.000 Euro. Mias Zugewinn beträgt 60.000 Euro, Jonas‘ Zugewinn 35.000 Euro. Die Differenz ist 25.000 Euro – davon bekommt Jonas 12.500 Euro als Ausgleich [1].
Wie funktioniert der Zugewinnausgleich konkret?
Der Zugewinnausgleich ist die Abrechnung am Ende der Zugewinngemeinschaft. Er wird ausgelöst durch Scheidung, den Tod eines Partners oder die freiwillige Änderung des Güterstands [1].
Die Berechnung folgt vier Schritten:
- Anfangsvermögen ermitteln: Was hatte jeder Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung?
- Anfangsvermögen indexieren: Seit 2009 wird das Anfangsvermögen auf den Trennungszeitpunkt hochgerechnet, um Kaufkraftveränderungen auszugleichen [1].
- Endvermögen ermitteln: Was besitzt jeder Partner zum Trennungszeitpunkt?
- Differenz ausgleichen: Der Partner mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen 50 % der Differenz [1].

Wichtig: Schulden können das Anfangsvermögen auf null reduzieren, aber nicht ins Negative fallen (§ 1374 Abs. 3 BGB). Schulden beim Endvermögen werden hingegen vollständig berücksichtigt.
Was zählt zum Endvermögen?
- Immobilien und Grundstücke
- Bankguthaben und Wertpapiere
- Unternehmensanteile
- Abfindungen aus dem Arbeitsverhältnis, wenn diese während der Ehe zugesagt wurden [1]
- Rentenansprüche (sofern nicht im Versorgungsausgleich geregelt)
Was gehört nicht zum Zugewinn?
- Erbschaften und Schenkungen (diese zählen zum privilegierten Anfangsvermögen)
- Schmerzensgeld
Welche Vermögenswerte bleiben während der Ehe getrennt?
Während der Zugewinngemeinschaft in der Ehe bleibt das Eigentum vollständig getrennt. Das ist einer der häufigsten Irrtümer, den ich in Gesprächen mit frisch verheirateten Paaren erlebe: Viele glauben, mit der Heirat würden Haus, Auto und Ersparnisse automatisch beiden gehören. Das stimmt nicht [2].
Folgende Vermögenswerte bleiben im Alleineigentum:
- Immobilien, die vor oder während der Ehe allein erworben wurden
- Bankkonten auf den eigenen Namen
- Fahrzeuge, die nur auf eine Person zugelassen sind
- Aktien und Fonds im Einzeldepot
Sonderfall: Gemeinschaftskonten
Bei gemeinsamen „Oder-Konten“ – also Konten, von denen beide Partner unabhängig voneinander abheben können – gilt im Trennungsfall die Vermutung, dass jeder die Hälfte besitzt. Wer mehr eingezahlt hat, muss das aktiv nachweisen [2].
💡 Praxistipp: Wer ein Gemeinschaftskonto führt und dort deutlich mehr einzahlt als der Partner, sollte Überweisungsbelege und Kontoauszüge sorgfältig aufbewahren.
Wann gilt die Zugewinngemeinschaft in der Ehe nicht?
Die Zugewinngemeinschaft in der Ehe gilt nicht, wenn ein Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart. Alternativ können Paare auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft wählen, die bestimmte Vermögenswerte ausschließt oder Sonderregeln enthält [2].
Die drei Güterstände im Überblick:
| Güterstand | Beschreibung | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft | Gesetzlicher Standard, Vermögenstrennung mit Ausgleich | Keine – gilt automatisch |
| Gütertrennung | Kein Ausgleich bei Scheidung | Notarieller Ehevertrag |
| Gütergemeinschaft | Gemeinsames Vermögen während der Ehe | Notarieller Ehevertrag |
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
- Wenn ein Partner ein Unternehmen besitzt oder gründen will
- Bei großem Vermögensunterschied zu Beginn der Ehe
- Wenn einer der Partner Schulden mitbringt
- Bei Immobilienbesitz, der aus der Familie stammt
Der BFH hat im April 2025 (Az. II R 48/21) und Mai 2025 (Az. IX R 4/23) wichtige Urteile zur steuerlichen Behandlung von Pauschalabfindungen im Ehevertrag und zur Rückabwicklung gescheiterter Zugewinnausgleichsvereinbarungen gefällt. Für Unternehmer ist das besonders relevant [4].
Wie kann man die Zugewinngemeinschaft vertraglich anpassen?
Paare müssen sich nicht zwischen „alles oder nichts“ entscheiden. Die Zugewinngemeinschaft lässt sich durch einen notariellen Ehevertrag gezielt anpassen, ohne sie vollständig aufzugeben [2].
Mögliche Modifikationen:
- Mindestehe-Dauer: Der Zugewinnausgleich greift nur, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Optional kann eine Kinderklausel vereinbart werden, die betreuende Elternteile schützt [2].
- Ausschluss bestimmter Vermögenswerte: Zum Beispiel kann ein Familienunternehmen vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
- Wahlzugewinngemeinschaft: Eine Gestaltungsoption, die besonders im erbrechtlichen Kontext genutzt wird und dem überlebenden Ehegatten steuerliche Vorteile sichern kann [6].
- Rückwirkende Vereinbarung: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es steuerrechtlich möglich, die Zugewinngemeinschaft rückwirkend zu vereinbaren und die Ausgleichszahlung steuerfrei durchzuführen [3].
Vorzeitiger Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB):
Wenn ein Partner das Vermögen verschwendet, Schulden anhäuft oder den anderen mutwillig am Ausgleich hindert, kann der benachteiligte Partner den Zugewinnausgleich bereits vor der Scheidung verlangen. Das ist der sogenannte vorzeitige Zugewinnausgleich [5]. Ob ein Ehevertrag diesen Anspruch ausschließen kann, hängt von der genauen Vertragsformulierung ab – Gerichte legen solche Klauseln oft eng aus [5].
Welche Fehler machen Ehepaare häufig?
Viele Paare unterschätzen die finanzielle Tragweite der Zugewinngemeinschaft in der Ehe – in beide Richtungen. Manche glauben, sie seien besser geschützt als sie es sind. Andere wissen nicht, dass sie ohne Ehevertrag erhebliche Ausgleichszahlungen schulden könnten.
Die häufigsten Fehler:
Kein Anfangsvermögen dokumentieren: Wer nicht nachweisen kann, was er zu Beginn der Ehe besaß, riskiert, dass sein Anfangsvermögen mit null angesetzt wird. Das erhöht den rechnerischen Zugewinn und damit die Ausgleichspflicht.
Erbschaften nicht korrekt zuordnen: Erbschaften zählen zum privilegierten Anfangsvermögen – aber nur, wenn sie klar dokumentiert sind. Wer ererbtes Geld auf ein gemeinsames Konto einzahlt, vermischt Vermögen und verliert den Nachweis.
Gemeinschaftskonten ohne Strategie führen: Ohne klare Aufzeichnungen gilt die 50-%-Vermutung, auch wenn ein Partner deutlich mehr eingezahlt hat [2].
Unternehmensanteile nicht schützen: Wer ein Unternehmen gründet oder erbt, ohne es vertraglich auszuklammern, riskiert, dass der Firmenwert in den Zugewinnausgleich einfließt.
Auskunftspflicht unterschätzen: Seit 2009 müssen beide Partner bereits zum Trennungszeitpunkt vollständige Vermögensauskunft erteilen – nicht erst beim Scheidungsurteil [1]. Wer das verzögert oder unvollständig macht, kann sich strafbar machen
Was passiert bei Tod eines Ehepartners?
Stirbt ein Ehepartner, endet die Zugewinngemeinschaft in der Ehe ebenfalls. Der Zugewinnausgleich kann dann auf zwei Wegen abgewickelt werden: güterrechtlich (tatsächliche Berechnung und Auszahlung) oder erbrechtlich (pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils).
Erbrechtliche Lösung (Regelfall):
Beim gesetzlichen Erbrecht wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB). Das ist praktisch, aber nicht immer vorteilhaft – besonders wenn der verstorbene Partner kaum Zugewinn hatte.
Güterrechtliche Lösung (auf Antrag):
Der überlebende Ehegatte kann auf das gesetzliche Erbrecht verzichten und stattdessen den tatsächlichen Zugewinnausgleich fordern plus den Pflichtteil. Das lohnt sich, wenn der Zugewinn des Verstorbenen deutlich höher war.
💡 Die Wahlzugewinngemeinschaft ist eine Gestaltungsoption, die Paare im Ehevertrag vereinbaren können. Sie ermöglicht es, den Güterstand erst im Todesfall in eine Zugewinngemeinschaft umzuwandeln – mit steuerlichen Vorteilen beim Erbschaftssteuerrecht [6].
FAQ: Häufige Fragen zur Zugewinngemeinschaft in der Ehe
Gilt die Zugewinngemeinschaft automatisch, wenn ich heirate? Ja. Ohne notariellen Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes (§ 1363 Abs. 1 BGB) ab dem Tag der Eheschließung [2].
Gehört mein Haus meinem Partner, wenn wir heiraten? Nein. Immobilien bleiben im Alleineigentum desjenigen, der sie besitzt – auch nach der Heirat. Nur der Wertzuwachs während der Ehe fließt in den Zugewinnausgleich ein [2].
Was passiert mit Schulden beim Zugewinnausgleich? Schulden beim Endvermögen werden vollständig abgezogen. Das Anfangsvermögen kann durch Schulden auf null sinken, aber nicht negativ werden.
Kann ich die Zugewinngemeinschaft nachträglich ändern? Ja, durch einen notariellen Ehevertrag jederzeit während der Ehe. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar eine rückwirkende Vereinbarung mit steuerfreier Abwicklung möglich [3].
Was ist der Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung? Bei der Gütertrennung gibt es keinen Ausgleich für Vermögenszuwächse bei Scheidung. Sie muss aktiv per Ehevertrag vereinbart werden und schützt beide Partner vor gegenseitigen Ansprüchen.
Wann beginnt die Auskunftspflicht? Seit der Reform 2009 bereits zum Trennungszeitpunkt – nicht erst bei Einreichung der Scheidung. Beide Partner müssen ihr Vermögen vollständig offenlegen [1].
Kann ich den Zugewinnausgleich vor der Scheidung verlangen? Ja, unter engen Voraussetzungen: Wenn der Partner Vermögen verschwendet oder den Ausgleich mutwillig verhindert, greift § 1385 BGB (vorzeitiger Zugewinnausgleich) [5].
Zählt eine Erbschaft zum Zugewinn? Nein. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (privilegiertes Anfangsvermögen) und erhöhen damit nicht den Zugewinn – vorausgesetzt, sie sind klar dokumentiert.
Wie werden Abfindungen behandelt? Abfindungen aus dem Arbeitsverhältnis zählen zum Endvermögen, wenn sie während der Ehe zugesagt wurden und vor dem Berechnungsstichtag fällig werden – sofern sie nicht bereits im Unterhalt berücksichtigt wurden [1].
Was kostet ein Ehevertrag? Die Notarkosten richten sich nach dem Vermögen der Eheleute. Als grobe Orientierung: Bei einem gemeinsamen Vermögen von 100.000 Euro sind Notargebühren von ca. 500–800 Euro üblich. Hinzu kommen eventuelle Anwaltskosten für die Beratung.
Gilt die Zugewinngemeinschaft auch für eingetragene Lebenspartnerschaften? Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare 2017 gilt die Zugewinngemeinschaft auch für diese Ehen. Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften galten Übergangsregelungen.
Was ist die Wahlzugewinngemeinschaft? Eine vertragliche Gestaltung, bei der der Güterstand erst beim Tod eines Partners in eine Zugewinngemeinschaft umgewandelt wird. Das kann erbschaftssteuerliche Vorteile bieten [6].
Fazit: Was Ehepaare jetzt tun sollten
Die Zugewinngemeinschaft in der Ehe ist kein abstraktes Rechtskonstrukt – sie hat konkrete finanzielle Auswirkungen, die viele Paare erst bei der Trennung spüren. Wer gut vorbereitet ist, vermeidet böse Überraschungen.
Konkrete nächste Schritte:
Anfangsvermögen dokumentieren. Erstellen Sie gemeinsam eine schriftliche Aufstellung aller Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Heirat – mit Belegen. Das kostet eine Stunde und spart im Ernstfall Jahre an Streit
Gemeinschaftskonten bewusst führen. Halten Sie fest, wer wie viel einzahlt, und bewahren Sie Kontoauszüge auf.
Erbschaften sauber trennen. Ererbtes Geld sollte auf einem separaten Konto gehalten und nicht mit dem gemeinsamen Vermögen vermischt werden.
Bei Unternehmensbeteiligung anwaltlich beraten lassen. Die Urteile des BFH aus 2025 zeigen: Die steuerliche und zivilrechtliche Gestaltung von Eheverträgen für Unternehmer ist komplex [4].
Ehevertrag prüfen lassen. Wer bereits einen Ehevertrag hat, sollte ihn regelmäßig auf Aktualität prüfen – Lebensumstände ändern sich, Verträge nicht automatisch
Im Todesfall die güterrechtliche Option prüfen. Hinterbliebene sollten vor der Erbschaftsannahme prüfen, ob der güterrechtliche Weg vorteilhafter ist.
Die Zugewinngemeinschaft in der Ehe schützt wirtschaftlich schwächere Partner – das ist ihr Kern. Wer ihre Mechanismen kennt, kann sie bewusst nutzen oder gezielt anpassen.
Quellen
[1] Zugewinnausgleich – https://www.scheidung.org/zugewinnausgleich/
[2] Zugewinngemeinschaft – https://www.finanztip.de/zugewinngemeinschaft/
[3] ATG aktuell April 2026 – https://www.atg.de/fileadmin/user_data/Publikationen/ATG_aktuell/2026_02_ATG_aktuell_April.pdf
[4] Der Ehevertrag des Unternehmers – Aktuelle Entwicklungen im Zivil- und Steuerrecht – https://www.fgs.de/news-and-insights/veranstaltungen/der-ehevertrag-des-unternehmers-aktuelle-entwicklungen-im-zivil-und-steuerrecht
[5] Zur Auslegung eines Ehe- und Verzichtsvertrags im Hinblick auf den Ausschluss auch des vorzeitigen Zugewinnausgleichs – https://rechtsanwalt-krau.de/zur-auslegung-eines-ehe-und-verzichtsvertrags-im-hinblick-auf-den-ausschluss-auch-des-vorzeitigen-zugewinnausgleichs/
[6] Wahlzugewinngemeinschaft als Gestaltungsoption im erbrechtlichen Kontext – https://www.iww.de/ee/gestaltungspraxis/wahlzugewinngemeinschaft-die-wahlzugewinngemeinschaft-alsgestaltungsoption-im-erbrechtlichen-kontext-f171299