
Überraschenderweise haben im Jahr 2024 fast 80% der Studenten in Deutschland Anspruch auf Kindergeld, obwohl sie nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern leben. Diese finanzielle Unterstützung für Studenten ist eine wichtige Säule zur Sicherung des Lebensunterhalts während des Studiums, unabhängig vom Wohnort. Doch wie funktioniert die Kindergeldzahlung für auswärtige Studenten genau und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als Student weiterhin Kindergeld zu erhalten?
Grundsätzlich gilt: Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für ihre studierenden Kinder bis zum 25. Lebensjahr, sofern sich diese an mindestens einem Tag im Monat ernsthaft und nachhaltig für einen Beruf ausbilden lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind noch bei den Eltern wohnt oder bereits in einer eigenen Wohnung lebt. Das Kindergeld steht den Eltern zu, die es zweckgebunden für den Unterhalt ihres studierenden Nachwuchses einsetzen müssen.
Anspruch auf Kindergeld für Studenten, die nicht zuhause wohnen
Eltern von Studenten, die nicht mehr zuhause wohnen, haben in den meisten Fällen weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Diese staatliche Leistung steht ihnen zu, solange ihre Kinder unter 25 Jahre alt sind und sich in der Erstausbildung befinden. Ab 2024 beträgt das monatliche Kindergeld pro Kind 250 €, unabhängig von der Anzahl der Kinder.
Um Kindergeld für Studenten zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten darf. Eine Ausnahme bilden Tätigkeiten im Rahmen eines dualen Studiums oder eines Pflichtpraktikums. Hier gelten die gleichen Bedingungen wie bei einer klassischen Berufsausbildung.
Auch wenn die studierenden Kinder nebenbei Geld verdienen, haben Eltern während der Erstausbildung Anspruch auf Kindergeld – unabhängig von der Höhe des Einkommens. Selbst wenn die Kinder den BAföG-Höchstsatz erhalten, können Eltern weiterhin Kindergeld beziehen. Diese beiden Leistungen sind miteinander kombinierbar und das Kindergeld wird bei der BAföG-Berechnung nicht als Einkommen angerechnet.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht nicht nur bei einem Studium in Deutschland, sondern auch bei einem Auslandsstudium. Innerhalb der EU gibt es in der Regel keine Probleme bei der Weitergewährung des Kindergeldes. Bei Studienaufenthalten außerhalb der EU hängt die Fortführung der Zahlungen von der Dauer des Aufenthalts ab.
Eltern sollten beachten, dass sie den Kindergeldantrag bei der zuständigen Familienkasse stellen müssen. Dies kann auch online erfolgen. Nach Abschluss des Studiums kann das Kindergeld noch bis zu vier Monate lang als Übergangsphase bezogen werden, bis das Kind eine weitere Ausbildung oder eine Arbeitsstelle antritt.
Höhe des Kindergelds für Studierende in eigener Wohnung
Für Studenten, die nicht mehr zuhause wohnen, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld, solange sie unter 25 Jahren alt sind und sich in einer Erstausbildung befinden. Die Höhe des Kindergelds für Studierende in eigener Wohnung entspricht dem regulären Kindergeldbetrag, der seit Januar 2023 für alle Kinder einheitlich 250 Euro pro Monat beträgt.
Entwicklung der Kindergeld-Beträge seit 2019
In den vergangenen Jahren gab es regelmäßige Anpassungen der Kindergeld-Beträge. Während bis Ende 2022 die Höhe des Kindergelds von der Anzahl der Kinder abhing, erhalten Eltern seit Januar 2023 für jedes Kind den gleichen Betrag von 250 Euro monatlich. Die Entwicklung der Kindergeld-Beträge seit 2019 stellt sich wie folgt dar:
- 2019-2021: 204 Euro für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind, 235 Euro ab dem vierten Kind
- 2022: 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind, 250 Euro ab dem vierten Kind
- Ab 2023: 250 Euro für jedes Kind, unabhängig von der Anzahl der Kinder
Geplante Änderungen ab 2025: Kindergrundsicherung statt Kindergeld
Die Bundesregierung plant, das Kindergeld in seiner jetzigen Form ab 2025 durch die sogenannte Kindergrundsicherung zu ersetzen. Diese soll aus einem Garantiebetrag und einem einkommensabhängigen Zusatzbetrag bestehen. Die genaue Höhe des Kindergeldbetrags für Studenten im Rahmen der Kindergrundsicherung steht aktuell (Stand Anfang 2024) noch nicht fest und wird in den kommenden Monaten von der Politik diskutiert und festgelegt werden.
Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld während des Studiums
Um als Student Anspruch auf Kindergeld zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr gewährt, solange sich das Kind in einer Erstausbildung befindet und die weiteren Bedingungen erfüllt.
Altersgrenze und Erstausbildung
Das Kindergeld wird für volljährige Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt, wenn sie sich in einer Erstausbildung befinden. Dazu zählt auch ein Hochschulstudium. Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2001 beginnt ein Studium mit dem offiziellen Semesterbeginn und nicht erst mit der Immatrikulation. Der Kindergeldanspruch endet, sobald das Kind die letzte erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und schriftliche Prüfungsergebnisse vorliegen.
Anforderungen an die wöchentliche Arbeitszeit bei Nebenjobs
Während der Erstausbildung können Studenten unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass sich dies auf den Kindergeldanspruch auswirkt. Bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium bis zum 25. Geburtstag gelten jedoch Einschränkungen bezüglich der Arbeitszeit. Der studierenden Nachwuchs darf übers Jahr verteilt durchschnittlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, um weiterhin Kindergeld zu erhalten. Ausnahmen bestehen für Ausbildungsdienstverhältnisse, Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen.
Insgesamt müssen Eltern darauf achten, dass ihre studierenden Kinder die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen. Dazu gehören neben der Altersgrenze von 25 Jahren und der Erstausbildung auch die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit bei Nebenjobs während einer Zweitausbildung oder eines Zweistudiums.
Kindergeld bei einem Auslandsstudium
Der Anspruch auf Kindergeld bleibt in der Regel auch bei einem Studium im Ausland bestehen. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist dabei, ob das Auslandsstudium innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stattfindet.
Bei einem Studium innerhalb der EU oder des EWR haben Eltern uneingeschränkt Anspruch auf Kindergeld, solange die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass das Kind bis zum 25. Lebensjahr kindergeldberechtigt ist und die Einkommensgrenze von 8.004 Euro pro Jahr nicht überschreitet. Zusätzlich zum Kindergeld kann für ein Studium im EU-Ausland auch Auslands-BAföG beantragt werden.
Findet das Studium außerhalb der EU oder des EWR statt, hängt der Kindergeldanspruch von der Dauer des Aufenthalts ab. Bei einem Auslandsstudium von bis zu einem Jahr bleibt das Kindergeld in der Regel erhalten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Student in dieser Zeit nach Deutschland zurückkehrt oder nicht.
Dauert das Studium im Ausland jedoch länger als 12 Monate, müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt werden, um weiterhin Kindergeld zu erhalten:
- Der Student muss sich in der vorlesungsfreien Zeit überwiegend in der elterlichen Wohnung in Deutschland aufhalten. Kurze Besuche reichen hierfür nicht aus.
- Der inländische Wohnsitz des Kindes muss nachweislich beibehalten werden, zum Beispiel durch regelmäßige Heimfahrten.
Wird ein ursprünglich für maximal ein Jahr geplantes Auslandsstudium verlängert, gelten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung zur Verlängerung die strengeren Kriterien für den Wohnsitz. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig mit der zuständigen Familienkasse zu klären, welche Nachweise für den Erhalt des Kindergeldes erforderlich sind und wie der inländische Wohnsitz belegt werden kann.
Auswirkungen von Nebenverdiensten auf das Kindergeld im Studium
Für viele Studenten ist es wichtig, neben dem Studium Geld zu verdienen, um die Lebenshaltungskosten zu decken oder sich etwas dazuzuverdienen. Doch welche Auswirkungen haben Nebenverdienste auf das Kindergeld, wenn man als Student nicht mehr zu Hause wohnt? Diese Frage beschäftigt zahlreiche Studierende und ihre Eltern.
Grundsätzlich gilt: Während der Erstausbildung haben Eltern Anspruch auf Kindergeld, unabhängig davon, wie viel ihr studierendes Kind nebenher verdient. Die Höhe des Zuverdienstes spielt in diesem Fall keine Rolle. Das bedeutet, dass Studenten durch Nebenjobs, Praktika oder Ferienjobs ihr Einkommen aufbessern können, ohne dass dies negative Folgen für das Kindergeld hat.
Grenzen für den Zuverdienst während der Erstausbildung
Für die Erstausbildung, zu der auch ein Erststudium zählt, gibt es keine Grenzen für den Zuverdienst des Kindes. Eltern erhalten das Kindergeld unabhängig davon, wie viel ihr Kind neben dem Studium arbeitet und verdient. Diese Regelung gilt bis zum Abschluss der Erstausbildung oder bis zum 25. Geburtstag des Kindes.
Besonderheiten bei Zweitausbildungen und Nebenjobs
Anders sieht es jedoch bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium aus. Hier darf das Kind bis zum 25. Geburtstag nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche arbeiten, damit die Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Liegt die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt über dieser Grenze, entfällt das Kindergeld.
Es gibt allerdings einige Ausnahmen von dieser 20-Stunden-Regel. So werden Ausbildungsdienstverhältnisse, Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Studenten sollten jedoch beachten, dass sie bei mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche zwar gegebenenfalls noch Kindergeld beziehen können, aber keinen Anspruch mehr auf BAföG haben und aus der günstigen studentischen Krankenversicherung fallen würden.
Insgesamt lässt sich sagen, dass Nebenverdienste während des Studiums in den meisten Fällen keine negativen Auswirkungen auf das Kindergeld haben. Eltern können auch dann Kindergeld beziehen, wenn ihr Kind nicht mehr zu Hause wohnt und neben dem Studium arbeitet. Nur bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium müssen Studenten darauf achten, die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden im Jahresdurchschnitt nicht zu überschreiten, um den Kindergeldanspruch nicht zu gefährden.
Kindergeld für Studenten, die nicht zuhause wohnen
Auch wenn Studierende nicht mehr im Haushalt der Eltern leben, haben diese in der Regel weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Im Jahr 2024 beträgt das Kindergeld für Studenten, die einen eigenen Haushalt führen, einheitlich 250 Euro pro Monat. Dieser Betrag soll ab 2025 voraussichtlich um 5 Euro auf dann 255 Euro pro Kind und Monat steigen.
Auszahlung des Kindergelds an Eltern oder direkt an den Studenten
Normalerweise wird das Kindergeld weiterhin an die Eltern ausgezahlt, selbst wenn das studierende Kind nicht mehr zuhause wohnt. Führt der Student jedoch einen eigenen Haushalt und erhält von seinen Eltern keinen Unterhalt, kann das Kindergeld auch direkt an ihn ausgezahlt werden. Dafür muss der Student allerdings einen Abzweigungsantrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Sobald man als Student auszieht, kann man seine Eltern bitten, das Kindergeld monatlich auf das eigene Konto zu überweisen.
Auswirkungen auf andere Sozialleistungen wie Wohngeld oder BAföG
Das Kindergeld zählt – mit Ausnahme von Hartz 4 bzw. Bürgergeld – nicht als Einkommen. Es muss daher weder beim Wohngeld- oder BAföG-Antrag noch bei der Steuererklärung angegeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Student das Kindergeld für sich selbst oder für ein eigenes Kind erhält. Somit hat die Auszahlung des Kindergelds an Studenten in einer eigenen Wohnung keine negativen Auswirkungen auf andere Sozialleistungen wie Wohngeld oder BAföG.
Kombinationsmöglichkeiten von Kindergeld und BAföG
Gute Nachrichten für Studierende: Kindergeld und BAföG schließen sich nicht gegenseitig aus. Das bedeutet, dass Studenten gleichzeitig Kindergeld beziehen und BAföG erhalten können. Der Bezug von Kindergeld hat dabei keinen Einfluss auf die Höhe der BAföG-Zahlungen, da es nicht als Einkommen angerechnet wird.
Somit können Studenten theoretisch Kindergeld bei gleichzeitigem BAföG-Höchstsatz beziehen. Ob sie zusätzlich zum BAföG auch Zugriff auf das an ihre Eltern ausgezahlte Kindergeld haben, hängt davon ab, ob die Eltern es an sie weiterleiten. Denn das Kindergeld wird in der Regel an die Eltern ausgezahlt, solange der Student nicht verheiratet ist und sein Hauptwohnsitz noch bei den Eltern liegt.
Im Jahr 2024 beträgt das Kindergeld voraussichtlich 250 € pro Kind und Monat. Der BAföG-Höchstsatz für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, liegt dann bei rund 934 € monatlich. Durch die Kombination von Kindergeld und BAföG können Studenten also auf eine solide finanzielle Basis zurückgreifen.
Wichtig ist jedoch, dass sowohl für den Kindergeldbezug als auch für den BAföG-Anspruch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So darf beispielsweise die wöchentliche Arbeitszeit in einem Nebenjob eine bestimmte Grenze nicht überschreiten und das Einkommen der Eltern spielt beim BAföG eine entscheidende Rolle.
Insgesamt bietet die Kombination von Kindergeld und BAföG Studierenden aber eine gute Möglichkeit, ihr Studium zu finanzieren und sich voll und ganz auf ihre Ausbildung zu konzentrieren. Kindergeld und BAföG gleichzeitig zu beziehen, kann den finanziellen Druck deutlich reduzieren und mehr Freiraum für das Wesentliche schaffen.
Beantragung des Kindergelds für Studenten in eigener Wohnung
Um als Eltern weiterhin Kindergeld für ein studierendes Kind zu erhalten, das nicht mehr zu Hause wohnt, muss ein Antrag bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Dieser Prozess ist für viele Familien von großer Bedeutung, um die finanzielle Unterstützung während der Ausbildungszeit des Kindes sicherzustellen.
Zuständige Familienkasse und erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung von Kindergeld für Studenten ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, müssen Eltern bestimmte Unterlagen einreichen, darunter:
- Ausgefüllter Antrag auf Kindergeld
- Steueridentifikationsnummer des Kindes
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule
- Nachweis über die Wohnsituation des Kindes (Mietvertrag oder Meldebescheinigung)
Die Familienkasse prüft anhand dieser Dokumente, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem, dass das Kind sich in einer Erstausbildung befindet und die Altersgrenze von 25 Jahren noch nicht überschritten hat.
Online-Antragstellung und Fristen
Die Beantragung des Kindergelds für Studenten kann seit einiger Zeit auch bequem online erfolgen. Über die Website der Familienkasse haben Eltern die Möglichkeit, den Antrag digital auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Nach Ende der Schulausbildung erhalten sie von der Familienkasse einen Zugangscode, mit dem sie die Weiterbewilligung des Kindergeldes für die Zeit des Studiums online beantragen können.
Es empfiehlt sich, den Antrag auf Kindergeld möglichst frühzeitig zu stellen, um Verzögerungen bei der Auszahlung zu vermeiden. Rückwirkend wird das Kindergeld nämlich nur für die letzten sechs Monate gewährt. Wer also sichergehen möchte, keine Zahlungen zu verpassen, sollte den Antrag spätestens im Monat der Immatrikulation des Kindes einreichen.
Insgesamt ist die Beantragung des Kindergelds für Studenten in eigener Wohnung ein wichtiger Schritt, um die finanzielle Unterstützung der Eltern während des Studiums aufrechtzuerhalten. Durch die Möglichkeit der Online-Antragstellung und die klaren Vorgaben der Familienkasse lässt sich der Prozess jedoch relativ unkompliziert gestalten.
Bezugsdauer des Kindergelds nach Abschluss des Studiums
Für viele Eltern stellt sich die Frage, wie lange sie nach dem Studienabschluss ihres Kindes noch Anspruch auf Kindergeld haben. Grundsätzlich gilt: Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt, solange sich das Kind in der Erstausbildung befindet. Dazu zählt auch ein Hochschulstudium. Der Kindergeldanspruch endet, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und dem Kind alle Prüfungsergebnisse schriftlich vorliegen.
In einigen Fällen kann das Kindergeld jedoch auch nach dem Studienabschluss weitergezahlt werden. Dies ist für maximal vier Monate möglich, um die Übergangsphase bis zum Berufseinstieg oder einer Folgeausbildung zu überbrücken. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind nach dem Abschluss ernsthaft nach einer Beschäftigung sucht, arbeitslos gemeldet ist oder bereits eine Zusage für eine Folgeausbildung hat.
Eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei einer Behinderung des Kindes. Für Studierende, die nach ihrem ersten Abschluss direkt ein Zweitstudium beginnen, gelten zudem besondere Regelungen: Hier darf die wöchentliche Arbeitszeit neben dem Studium maximal 20 Stunden betragen. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Kindergeldanspruch – es sei denn, die Überschreitung dauert nicht länger als zwei Monate an.
Insgesamt lässt sich festhalten: Das Kindergeld nach Studienabschluss wird in der Regel noch maximal vier Monate lang weitergezahlt. Eine darüber hinausgehende Bezugsdauer ist nur in wenigen Sonderfällen möglich. Eltern sollten sich frühzeitig über die genauen Regelungen informieren, um den Übergang ihres Kindes in das Berufsleben optimal zu unterstützen.
Fazit
Kindergeld stellt für viele Studenten, die nicht mehr zuhause wohnen, eine wichtige finanzielle Stütze dar. In den meisten Fällen haben sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und für die Dauer ihres Erststudiums Anspruch auf die staatliche Leistung in Höhe von 250 Euro pro Monat. Kindergeld bleibt eine bedeutende Finanzierungsquelle für Studierende, da es parallel zu BAföG bezogen werden kann und bei Nebenjobs mit maximal 20 Wochenstunden nicht angerechnet wird.
Um die Zahlung des Kindergeldes für die Studienzeit sicherzustellen, sollten Studenten bzw. ihre Eltern frühzeitig einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen und die erforderlichen Nachweise einreichen. Auch bei einem Auslandsstudium oder einer Behinderung kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Insgesamt bietet das Kindergeld eine solide Basis für die Studienfinanzierung und ermöglicht es Studenten, sich auf ihr Studium zu konzentrieren, ohne sich übermäßige Sorgen um ihre finanzielle Situation machen zu müssen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die geplante Einführung der Kindergrundsicherung ab 2025 auf die Förderung von Studenten auswirken wird.